Die Organisations- und Behandlungsabläufe in der Krankenanstalt sind nach den Bedürfnissen der Patienten auszurichten.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.
In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Patientenanwaltschaft zu informieren.
(Quelle: Wiener Patientenanwaltschaft, § 17a des Wiener Krankenanstaltengesetzes)
Patientenrechte
- Recht auf rücksichtsvolle Behandlung;
- Recht auf ausreichende Wahrung der Privatsphäre, auch in Mehrbetträumen;
- Recht auf Vertraulichkeit;
- Recht auf fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege;
- Recht auf Aufklärung und umfassende Information über Behandlungsmöglichkeiten und Risken;
- Recht auf Zustimmung zur Behandlung oder Verweigerung der Behandlung;
- Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte bzw. auf Ausfertigung einer Kopie;
- Recht des Patienten oder einer Vertrauensperson auf medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art;
- Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt;
- Recht auf Kontakt mit Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten im Fall nachhaltiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten;
- Recht der zur stationären Versorgung aufgenommenen Kinder auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume;
- Recht auf religiöse Betreuung und psychische Unterstützung;
- Recht auf vorzeitige Entlassung;
- Recht auf Ausstellung eines Patientenbriefes;
- Recht auf Einbringung von Anregungen und Beschwerden;
- Recht auf Sterbebegleitung;
- Recht auf würdevolles Sterben und Kontakt mit Vertrauenspersonen.
Die Patientencharta, die Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte
Rechte des Kindes vor, während und nach der Geburt
Die Forschungen zur frühen Entwicklung des Kindes, wie sie besonders im Rahmen der Internationalen Studiengemeinschaft für Pränatale und Perinatale Psychologie und Medizin (ISPPM) und im Rahmen der American Association for Prental and Perianatal Psychology and Health (APPPAH) durchgeführt und diskutiert wurden, belegen, dass das individuelle und soziale Leben des Kindes bereits vor der Geburt beginnt. Die Zeit vor, während und nach der Geburt ist als Kontinuum zu betrachten, in dem unterschiedlichste Entwicklungs- und Lernprozesse miteinander verwoben, voneinander abhängig und aufeinander bezogen sind. Das Fundament unserer grundlegenden Gefühle von Sicherheit und Vertrauen wird in dieser Zeit gelegt.
- Jedes Kind hat das Recht, schon vor der Geburt als eigene Person geachtet und respektiert zu sein.
- Jedes Kind hat das Recht auf eine sichere vorgeburtliche Beziehung und Bindung.
- Jedes Kind hat ein Recht darauf, dass während der Schwangerschaft und Geburt seine Erlebens-Kontinuität beachtet und geschützt wird.
- Jedes Kind hat das Recht darauf, dass medizinische Interventionen, von Anfang an immer auch auf ihre seelische Auswirkung hin reflektiert und verantwortet werden.
- Jedes Kind hat das Recht auf Hilfen für einen liebevollen und bezogenen Empfang in der Welt, der ihm eine sichere nachgeburtliche Bindung erlaubt.
- Jedes Kind hat das Recht auf eine hinreichend gute Ernährung vor und nach der Geburt.
- Jedes Kind sollte nach Möglichkeit gestillt werden.
- Mit den Kinderrechten verbunden ist es ein Recht der künftigen Generationen, dass die Gesellschaft ihnen die Möglichkeit gibt, ihre eigenen Potentiale als Paar und als Eltern zu entwickeln.
- Mit diesem Recht auf Entwicklung elterlicher Kompetenz ist das Recht des Kindes auf verantwortliche, feinfühlige und bezogene Eltern oder Ersatzpersonen verbunden.
- Um diese Rechte des Kindes zu gewährleisten, haben die gesellschaftlichen Institutionen die Pflicht, die Eltern bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Charta der Kinderrechte vor, während und nach der Geburt (ISPPM Heidelberg, Deutschland)
Rechte des Kindes im Spital
Die Charta für Kinder im Spital EACH charta: European Association for Children in Hospital
Beschreibt die Rechte aller Kinder vor, während und nach einem Krankenhausaufenthalt im Alter von 0-18 Jahren
Verband Kind und Spital, 2002 Schweiz
- Kinder sollen nur dann in ein Krankenhaus aufgenommen werden, wenn die medizinische Betreuung, die sie benötigen, nicht ebensogut zu Hause oder in einer Tagesklinik erfolgen kann.
- Kinder im Krankenhaus haben das Recht, ihre Eltern oder eine andere Bezugsperson jederzeit bei sich zu haben.
- Bei der Aufnahme eines Kindes ins Krankenhaus soll allen Eltern die Mitaufnahme angeboten werden, sie sollen ermutigt und es soll ihnen Hilfe angeboten werden, damit sie beim Kind bleiben können. Eltern dürfen daraus keine zusätzlichen Kosten oder Einkommenseinbussen entstehen. Um an der Pflege ihres Kindes teilnehmen zu können, müssen Eltern über die Grundpflege und den Stationsalltag informiert und ihre aktive Teilnahme daran soll unterstützt werden.
- Kinder haben wie ihre Eltern das Recht, ihrem Alter und ihrem Verständnis entsprechend informiert zu werden. Insbesondere soll jede Massnahme ergriffen werden, um körperlichen und seelischen Stress zu mildern.
- Kinder und Eltern haben das Recht, in alle Entscheidungen, die ihre gesundheitliche Betreuung betreffen, einbezogen zu werden. Jedes Kind soll vor unnötigen medizinischen Behandlungen und Untersuchungen geschützt werden.
- Kinder sollen gemeinsam mit anderen Kindern betreut werden, die von ihrer Entwicklung her ähnliche Bedürfnisse haben. Kinder sollen nicht in Erwachsenenstationen aufgenommen werden. Für Besucher dürfen keine Altersgrenzen festgelegt werden.
- Kinder haben das Recht auf eine Umgebung, die ihrem Alter und ihrem Zustand entspricht und die ihnen umfangreiche Möglichkeiten zum Spielen, zur Erholung und Schulbildung gibt. Die Umgebung soll den Bedürfnissen der Kinder entsprechend geplant und eingerichtet sein und über das entsprechende Personal verfügen.
- Kinder haben das Recht auf Betreuung durch Personal, das durch Ausbildung und Einfühlungsvermögen befähigt ist, auf die körperlichen, seelischen und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Kindern und ihren Familien einzugehen.
- Kontinuität in der Pflege kranker Kinder soll durch ein möglichst kleines Team sichergestellt werden.
- Kinder müssen mit Takt und Verständnis behandelt und ihre Intimsphäre muss jederzeit respektiert werden.
Beschwerdebrief
Sie haben im nachhinein die Möglichkeit, einen Beschwerdebrief an die Klinik zu senden und Ihr Erlebnisse rund um Ihre Geburt zu schildern mit der Aufforderung, dass schlechte Betreuungssituationen wie Sie sie erlebt hatten, verändert werden sollten. So regen Sie innerhalb der Geburtsklinik einen Nachdenk- und Veränderungsprozeß an, zumindest muss Ihr Schreiben/Anliegen behandelt werden. Durch die Rückmeldungen von uns Müttern und Vätern werden SpitalsmitarbeiterInnen/betreiber auf schlechte Umstände aufmerksam und können etwas ändern.
Weiters haben Sie die Möglichkeit, zum Patientenanwalt zu gehen und Ihr Anliegen vorzubringen. Die Patientenanwälte verstehen sich im Streitfall als Vermittler zwischen Patienten und Krankenhaus, wobei Ihre Anliegen kostenlos vertreten werden. Lesen Sie unsere Infos zu Gewalt unter der Geburt und Roses Revolution.
Es handelt sich um eine Briefvorlage mit Bausteinen, die Sie individuell auswählen können.
Max und Manuela Muster
Musterstrasse 1
1100 Wien
An
Spital XY
Abteilung Geburtshilfe
Strasse
Postleitzahl Ort
Datum……….
Betreff: Geburt unseres Kindes …….(Name)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Am ……….(Datum) haben wir unser Baby in Ihrer Klinik entbunden. Wir möchten Sie über folgende Umstände/Vorfälle/Erlebnisse informieren und bitten um eine Stellungnahme.
Behandelnder Arzt/Ärztin:………………..
Behandelnde Hebamme:………………….
Folgendes ist vorgefallen:…………………………..
Diesen Ablauf (der Geburt, des Wochenbetts, der Stillberatung,…) haben wir nicht erwartet.
Wir wurden darüber nicht informiert oder ausreichend aufgeklärt.
Die Kommunikation zwischen dem Personal und uns Eltern war schlecht/unzureichend.
Unsere Fragen wurden nicht oder nicht ausreichend beantwortet.
Wir haben verschiedene, sich widersprechende Aussagen oder Informationen vom Arzt/Hebamme/Kinderarzt/Krankenschwester/etc. erhalten.
Der Umgangston war inakzeptabel/unfreundlich/einschüchternd/angstmachend.
Wir hatten den Eindruck, dass vorschnell gehandelt wurde, als die Entscheidung über z.b. den Kaiserschnitt, die PDA, die künstliche Einleitung,……gefallen ist.
Die stillfreundlichen Richtlinien wurden nicht oder nur teilweise eingehalten, obwohl die Geburtsklinik als stillfreundlich zertifiziert ist.
Wir ersuchen um Auskunft, welchen medizinische Grundlagen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen Ihre Entscheidung zugrunde liegt.
Wir ersuchen um Zusendung des Geburtsberichts, Operationsprotokolls sowie aller dazugehörigen Unterlagen, Tests und Dokumentationen.
Wir möchten in die Patientenakte Einsicht nehmen.
Wir ersuchen um ein persönliches Gespräch, um die Vorfälle nachzubesprechen. Wir behalten uns vor, einen Patientenanwalt hinzuzuziehen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Max und Manuela Muster
Österreichisches Hebammengesetz
Hippokratischer Eid
Genfer Deklaration des Weltärztebundes
(Hippokratische Eid) Der Eid des Hippokrates kommt in seiner ursprünglichen Form nicht mehr zur Anwendung, sondern als Genfer Deklaration des Weltärztebundes:
Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand: Ich gelobe feierlich mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen;
Ich werde meinen Lehrern die Achtung und Dankbarkeit erweisen, die ihnen gebührt;
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben;
Die Gesundheit meines Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein; Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod des Patienten hinaus wahren;
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten;
Meine Kolleginnen und Kollegen sollen meine Schwestern und Brüder sein;
Ich werde mich in meinen ärztlichen Pflichten meinem Patienten gegenüber nicht beeinflussen lassen durch Alter, Krankheit oder Behinderung, Konfession, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung oder soziale Stellung;
Ich werde jedem Menschenleben von seinem Beginn an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden;
Dies alles verspreche ich feierlich, frei und auf meine Ehre.