GEBURTSALLIANZ ÖSTERREICH

Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind 5 Untersuchungen vor der Geburt und 5 Untersuchungen des Babys verpflichtend. Ultraschall-Untersuchungen sind nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten von 3 Ultraschall-Untersuchungen, alle weiteren – sofern notwendig – sind privat zu bezahlen. In Österreich gibt es keine Impfpflicht. Alle Impfungen sind freiwillig und das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an Impfungen gebunden. Informieren Sie sich rechtzeitig (am besten in der Schwangerschaft) über die Vor- und Nachteile von Impfungen.

Der HIV Test und der Zuckerbelastungstest sind verpflichtende Untersuchungen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe. Auch eine Hebammensprechstunde ist im Mutter-Kind-Pass vorgesehen. Jede schwangere Frau kann ein kostenloses Gespräch mit einer selbst gewählten Hebamme führen (www.hebammen.at). Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.

  • HIV Test, um eine mögliche HIV-Infektion oder Aidserkrankung festzustellen.
  • Zuckerbelastungstest (oraler Glukosetoleranztest, OGTT), um einen möglichen Schwangerschafts-Diabetes festzustellen.
  • Hebammengespräch, um eine weitere Meinung einzuholen und über Ängste sprechen zu können.
  • Ultraschalluntersuchung (kostenlos, nicht verpflichtend für Kinderbetreuungsgeld)
    1 Ultraschalluntersuchung in der 8.‐12. Schwangerschaftswoche
    1 Ultraschalluntersuchung in der 18.‐22. Schwangerschaftswoche
    1 Ultraschalluntersuchung in der 30.‐34. Schwangerschaftswoche

 

Nach wie vor sind Vorsorgeuntersuchungen von einer Hebamme von der Krankenkasse für die Auszahlung des Kindergelds nicht anerkannt! In Deutschland und der Schweiz hat eine schwangere Frau seit Jahren die freie Wahl, ob sie durch eine Hebamme oder einen Arzt betreut werden will. In Schweden gibt es keine niedergelassenen Frauenärzte, sondern nur Hebammen für Schwangerschaftsvorsorge. Ebenso ist die Hebamme in den Niederlanden die erste Ansprechperson für werdende Mütter! In Österreich haben ausschließlich der Frauenarzt oder der praktische Arzt (!) das Recht Mutter-Kind-Pass Untersuchungen durchzuführen und abzustempeln. Die jahrelange Forderung der Hebammen, ebenfalls MuKiPass-Untersuchungen abstempeln zu können, werden leider von den zuständigen Behörden immer wieder abgelehnt! Viele Mütter und Väter wünschen sich die Wahlfreiheit zwischen Hebammen- und Arztbetreuung in der Schwangerschaft.

Obwohl die Schwangerschaft, die Geburt und das Wochenbett das erklärte Berufsbild der Hebamme ist, müssen die fünf verpflichtenden Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft bei einem Gynäkologen/in und die fünf verpflichtenden Untersuchungen des Babys im ersten Lebensjahr bei einem Kinderarzt/ärztin durchgeführt werden, wenn die Mutter nicht auf rund 2.000 Euro Kinderbetreuungsgeld verzichten will oder kann.

Die Ungefährlichkeit des Ultraschalls ist nicht bewiesen, vielmehr gibt es Hinweise in der Literatur zu den schädlichen Auswirkungen:
Für das ungeborene Baby ist der Ultraschall laut – bis zu 100 Dezibel (Kinderspielzeug in Ohrnähe z.B. Spielhandys für 3jährige Kinder dürfen laut Norm nicht mehr als 90 Dezibel aufweisen!). Aufgrund dieser hohen Lärmbelästigung ist es auch nicht verwunderlich, dass sich Babys im Bauch während der Ultraschalluntersuchung sehr viel bewegen und nicht „stillhalten“. Grundsätzlich kann man sagen, dass nicht bei jeder Schwangerschaftsuntersuchung ein Ultraschall notwendig ist (wie oben erwähnt, meint die Krankenkasse, dass insgesamt 3 Tests völlig ausreichend sind). Wenn ein Ultraschall gemacht wird, sollte dieser in Hinblick auf das Wohlergehen des ungeborenen Kindes so kurz wie möglich gehalten werden!

FORDERUNG

Wir Mütter fordern die Anerkennung der Hebammenbetreuung und Gleichstellung mit der ärztlichen Betreuung im Mutter-Kind-Pass
– für alle Schwangerschaftsuntersuchungen und
– und die damit verbundene Auszahlung des vollen Kinderbetreuungsgeldes auf die gesamte Laufzeit

Schon lange herrscht von Seiten der Mütter große Unzufriedenheit über den Mutter-Kind-Pass: Zu unübersichtlich, zu unpersönlich, zu medizinisch – ein Monopol der Gynäkologen! Immer wieder kommen neue Untersuchungen hinzu, die vorallem von Ärzten hineinreklamiert wurden und ausschließlich von ihnen durchgeführt werden dürfen. Das festigt weiterhin die vermeintliche Unverzichtbarkeit von Ärzten und spült Geld in die Kassen. Frauen wollen echte Geburts-Hilfe von Hebammen, nicht Entbindungstechnik, Geburtsmanagement oder Apparatemedizin mit einer 95 %igen Interventionsrate bei Geburten!

Hebammen fühlen sich von der übergroßen Herrschaft der Frauenärzte von ihrem Arbeitsfeld verdrängt. Natürlich soll die Hebammenuntersuchung genauso von der Krankenkasse bezahlt werden wie die Arztuntersuchung.

Frauen, die nach der Liberalisierung in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung, weiterhin ihren Arzt/Ärztin konsultieren wollen, steht dies natürlich frei. Sie entscheiden sich aufgrund der Wahlfreiheit und nicht aufgrund einer Pflichtvorschreibung dafür. Die daraus resultierende Kooperation zwischen Ärzten und Hebammen soll dem Wohl von Mutter und Kind dienen und ein wechselseitiges Hinzuziehen aufgrund verschiedener Kompetenzen jeder dieser Berufsgruppen zur Folge haben.
Jede werdende Mutter kann dann einen Mutter-Kind-Pass abgeben, in dem die 5 Schwangerschaftsuntersuchungen gänzlich von einer Hebamme gestempelt wurden, oder gänzlich von einem Arzt oder eine Kombination von Hebamme- und Arztuntersuchungen! Es ist IHRE freie Wahl!

Eine gesunde schwangere Frau mit einer normal verlaufenden Schwangerschaft und einem gesunden Baby können ausschließlich von Hebammen betreut werden ohne dass sich dadurch ein Nachteil für Mutter oder Kind ergibt! Vielmehr ist die Betreuung durch Hebammen kostengünstig und gesunderhaltend, die Zufriedenheit der Mütter und Väter ist hoch und die medizinische Interventionsrate gering!

 

Infos zum Mutter-Kind-Pass des Gesundheitsministeriums

Infos zum Kinderbetreuungsgeldes der österreichischen Sozialversicherung

Österreichisches Hebammengesetz

Auszug aus dem Hebammengesetz HebG §2(2) und der EU-Richtlinie Hebammenbetreuung EU-RL 80/155/EWG Artikel 4
Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:/Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hebammen im Sinne dieser Richtlinie mindestens befugt sind, die folgenden Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen:

2. Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen
3. Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen
4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung